BERATUNG VON KOMMUNEN

Wirkungsvoll und wirtschaftlich: Brandschutz für Landkreise und Städte

Brandverhütung und effektiver Schutz für Personen und Gebäude im Brandfall zählen auch zu den wesentlichen Herausforderungen für Kommunen.

Durch die Beratung werden Landkreise und Städte dabei unterstützt, ihre brandschutzspezifischen Aufgaben wirkungsvoll und wirtschaftlich zu lösen, beispielsweise durch die Brandverhütungsschau, die Prüfung von Bauanträgen und/oder Brandschutzgutachten gemäß VwV Brandschutzprüfung im Genehmigungsverfahren. Gleichermaßen können Kommunen im Rahmen der Feuerwehrbedarfsplanung (siehe Abwehrender Brandschutz) unterstützt werden.

Beratung von Kommunen

Brand­verhütungs­schau (BW) & Feuerbeschau (BY)

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Prüfung von Baugesuchs­unterlagen

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Prüfung von Brandschutz­nachweisen

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Brandverhütungsschau (BW) & Feuerbeschau (BY)

Sowohl in Baden-Württemberg als auch in Bayern müssen Gebäude mit entsprechendem Gefährdungspotential Menschen aber auch für Sachwerte regelmäßig begangen werden. In der Regel sind dies Sonderbauten, nach Ermessen der Gemeinden und Baurechtsbehörden können diese Begehungen (Brandverhütungsschau in Baden-Württemberg und Feuerbeschau in Bayern) aber auch in anderen Gebäuden durchgeführt werden.

Grundlage hierfür sind die

  • Verwaltungsvorschrift über die Brandverhütungsschau (VwV Brandverhütungsschau) sowie die
  • Verordnung über die Feuerbeschau (FBV)

Die Begehungen in diesen Sonderbauten sind eine präventive Maßnahme, um Menschen und Tiere vor den Gefahren eines möglichen Brandausbruches zu schützen. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob die in der Baugenehmigung festgeschriebenen Auflagen zur Erfüllung der Schutzziele des vorbeugenden Brandschutzes eingehalten werden.

In Baden-Württemberg sind die unteren Baurechtsbehörden für die Durchführung von Brandverhütungsschauen zuständig. Die Behörden können hierzu zugelassene Sachverständige hinzuziehen.

In Bayern obliegt die Feuerbeschau den Gemeinden. Über die Durchführung derselben entscheiden die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist dann durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen.

Dabei ist hervorzuheben, dass Gebäude zwar immer so zu errichten und instand zu halten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt und die Möglichkeit zur Rettung von Mensch und Tier sichergestellt ist.

Jedoch bedeutet das nicht, dass bestehende Gebäude an neue Vorschriften angepasst werden müssen. Im Bestand ist dies nur dann der Fall, wenn im konkreten Fall eine Erfordernis zur Abwendung einer Gefahr für Leben und Gesundheit gegeben ist.

Bei der Brandverhütungsschau ist festzustellen, ob der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit in ausreichendem Maße vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten möglich sind.

So ist festzustellen, ob

  • wegen baulicher oder anderer Mängel die Gefahr von Bränden besteht
  • durch die Art der Nutzung die Gefahr von Bränden besteht
  • brennbare Stoffe in solchem Umfang oder derart gelagert werden, dass die Gefahr von Bränden besteht
  • die erforderlichen Brandabschnitte vorhanden sind und ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden
  • die erforderlichen Rettungswege vorhanden sind und sicher benutzt werden können
  • die erforderlichen Löschmittel, Löschgeräte und -anlagen sowie Feuermelde-/ Brandmelde-einrichtungen und Rauchabzugsanlagen vorhanden und einsatzfähig sind
  • die Flächen für die Feuerwehr in erforderlichem Umfang vorhanden und nutzbar sind
  • die Löschwasserversorgung ausreichend ist
  • Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung erforderlich sind
  • Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne nach DIN 14095 und Evakuierungspläne, soweit erforderlich, vorhanden sind

Hier können Sie unsere Kundeninformationen herunterladen:

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Prüfung von Baugesuchs­unterlagen

Im baurechtlichen Verfahren soll die Beurteilung der Frage, ob die Ziele des Brandschutzes eingehalten sind, nicht zuletzt im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich von der Baurechtsbehörde selbst über eine fachliche Begutachtung durch Bauverständige im Sinne von § 46 Abs. 4 LBO erfolgen.

Unsere Leistung umfasst die Beurteilung der Planhefte der vorliegenden Bauvorhaben sowie die Erstellung einer kurzen Stellungnahme, in welcher wir uns zur Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes äußern. Sofern das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist, schlagen wir ggf. Auflagen, Abweichungen, Ausnahmen, Erleichterungen etc. vor, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden müssen.

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Prüfung von Brandschutz­nachweisen

Bei komplexen bauordnungsrechtlichen Verfahren können Sie von unserer umfassenden Kompetenz in Sachen Brandschutz profitieren.

Unsere Brandschutzexperten beraten und unterstützen Sie insbesondere im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die schnelle und kompetente Prüfung von Brandschutznachweisen.

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